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   FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05   

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https://dejure.org/2005,14311
FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05 (https://dejure.org/2005,14311)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.07.2005 - 2 K 61/05 (https://dejure.org/2005,14311)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Juli 2005 - 2 K 61/05 (https://dejure.org/2005,14311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33a Abs 1 EStG, § 32 Abs 4 S 2 EStG
    Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 33a Abs. 1
    Unterhaltsleistung; Außergewöhnliche Belastung; Eigene Einkünfte und Bezüge; Mehrere Personen - Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unterhaltszahlungen an mehrere Personen als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtberücksichtigung von erklärten negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte und Bezüge und entrichtet er hiervon Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung , sind bei der Ermittlung der gem. § 33a Abs. 1 S.4 i.V.m. § 32 Abs. 4 S.2 EStG anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge diese in Anwendung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 ( 2 BvR 167/02 ) aufgestellten Rechtsgrundsätze um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen.

    Indessen hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02, INF 2005, 449) dahin erkannt, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages, bis zu dem eigene Einkünfte des Kindes für die Bewilligung von Kindergeld unschädlich sind, § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls diejenigen Beträge, die, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von Gesetzes wegen dem Einkünfte oder Bezüge erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar sind und deshalb keine Entlastung bei den Eltern bewirken können, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts zu dienen bestimmt sind, bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abzusetzen sind.

  • BFH, 22.09.2004 - III R 25/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Sohn und Schwiegertochter

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Zunächst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dem Fall, in dem mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, die vom Steuerpflichtigen erbrachten Unterstützungsleistungen nach Köpfen zu teilen, auch wenn die Unterstützungsleistungen nur einem Haushaltsmitglied zugeflossen sind (Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004, III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 22. September 2004, III R 25/3, BFH/NV 2005, 523).
  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Zunächst sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dem Fall, in dem mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, die vom Steuerpflichtigen erbrachten Unterstützungsleistungen nach Köpfen zu teilen, auch wenn die Unterstützungsleistungen nur einem Haushaltsmitglied zugeflossen sind (Bundesfinanzhof, Urt. vom 19. Mai 2004, III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 22. September 2004, III R 25/3, BFH/NV 2005, 523).
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 66/99

    Kindergeld: Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren bei der Prüfung, ob eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz überschreiten, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 16. März 2004, VIII R 27/02; Urt. vom 25. Mai 2004, VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 27/02

    Gesetzliche Beiträge eines Kindes zur Sozialversicherung mindern nicht dessen

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs waren bei der Prüfung, ob eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz überschreiten, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 16. März 2004, VIII R 27/02; Urt. vom 25. Mai 2004, VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 63/89

    Ermäßigung der Einkommensteuer durch gelegentliche Leistungen aufgrund ihrer

    Auszug aus FG Hessen, 13.07.2005 - 2 K 61/05
    Zwar hatte die Klägerin im Streitjahr ausweislich der von ihr vorgelegten Aufstellung Unterhaltsleistungen an die Tochter nur für den Zeitraum von März bis November erbracht und dürfen Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor der Zahlung zurückbezogen werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urt. vom 9. August 1991, III R 63/89, BFH/NV 1992, 101).
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